Das Postvertriebsstück
Voraussetzungen
- Zeitungen und Zeitschriften, die eine kontinuierliche innere und äußere Gestaltung aufweisen, überwiegend aus formatgleichen und beidseitig bedruckten Blättern (mindestens 9 cm x 14 cm) bestehen (diese werden durch Falzung oder durch eine buchbinderische Verarbeitung zu einer Einheit zusammengefasst), als identische Vervielfältigungen in einem presseüblichen Druckverfahren hergestellt sind und dabei jedermann zugänglich sein müssen sowie periodisch - mindestens einmal im Quartal - erscheinen, auf der Titelseite den Titel und die Nummer oder die Bezeichnung "Sondernummer" tragen (wobei der Erscheinungstag oder eine der Erscheinungsweise entsprechende Bezeichnung aus der Titelseite oder aus dem Impressum hervorgehen kann).
Welche inhaltlichen Kriterien müssen darüber hinaus erfüllt sein?
- Zweck der Presseerzeugnisse muss sein, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, die keine geschäftliche Werbung enthalten, zu informieren (presseübliche Berichterstattung). Dabei müssen Mannigfaltigkeit der Beiträge, Aktualität, Publizität sowie Kontinuität gewährleistet sein.
Welche Regeln gelten für die Verbreitungsweise?
Die Presseerzeugnisse müssen entgeltlich verbreitet werden. Das heißt, der Anteil der gegen Entgelt verbreiteten Auflage muss mindestens 10% der Druckauflage betragen. Bei unentgeltlicher Abgabe dürfen weder geschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen enthalten sein.
Welche Beilagen sind möglich?
- Inhaltsgleiche Druckerzeugnisse wie z.B.Werbeprospekte, Presseerzeugnisse ohne Vertrag PrD.
- Gegenstände bis zu einer Höhe von 30 mm wie z.B. Beigaben,Werbeproben.
- Rechnungen und Zahlungsverkehrsvordrucke, die ausschließlich eine Entgeltforderung für das Trägerobjekt enthalten, sofern sie den gleichen Betrag ausweisen.
Bitte beachten Sie:
- Das Postvertriebsstück muss schwerer sein als das Gesamtgewicht aller Beilagen.
- Das Gesamtgewicht von Zeitschrift und Beilagen darf max. 1000 g betragen.
- Die zulässige Gesamthöhe von Zeitschrift und Beilagen darf 50 mm nicht überschreiten.
- Die Formatgröße von Beilagen darf nicht größer sein als DIN B4 (353 mm x 250 mm).
- Beigefügte Presseerzeugnisse ohne Vertrag PrD werden wie Druckerzeugnisse mit den Trägerobjekten gewogen und mit dem Gesamtgewicht der Sendung abgerechnet.
Wann dürfen Sie Druckerzeugnisse nicht als Postvertriebsstück verschicken?
Beispielsweise, wenn diese durch ihr redaktionelles Konzept zeigen, dass sie unmittelbaren geschäftlichen Zwecken dienen. Indizien dafür können sein:
- Werbesprache, offensichtlich von Firmen herausgegebene Beiträge, Kaufempfehlungen, Ordertipps und Bestellnummern, katalogartige Vorstellungen von Produkten oder Dienstleistungen mit oder ohne Kontaktangabe, weniger als 30% presseübliche Berichterstattung,
- weiterhin Druckerzeugnisse, die zur Kennzeichnung auf der Titelseite Namen von geschäftlichen Unternehmen oder Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen im geschäftlichen Interesse dieser Firmen tragen, Kunden- oder Mitarbeiterzeitschriften, Druckerzeugnisse in Form von Sammelwerken, deren Texte nicht aus sich heraus verständlich sind.
Was gilt für den Versand von Sondernummern?
Sondernummern, die als POSTVERTRIEBSSTÜCK versandt werden, müssen ebenfalls sämtliche genannten Kriterien erfüllen. Ansonsten werden sie als Pressesendung berechnet.
Detailierte Informationen und Preise entnehmen Sie bitte der Infobroschüre der Deutschen Post AG